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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Grundsätzliches Es gilt deutsches Recht. Wir widersprechen
ausdrücklich von unseren AGB abweichenden AGB des Kunden oder
Lieferanten. Bei Vergaben gemäß VOB/A oder VOL/A gelten die AGB
nicht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftraggeber oder
Auftragnehmer Vertragspartei werden.
2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
2.1 Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend.
Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so
kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit unserer Bestätigung zustande.

2.2 Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt,
rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite
oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse
verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die
Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen
lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag
zurücktreten. Können wir aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber
zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin liefern, so geht die
Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die
Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten
gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung
weiterer Verzögerungskosten vor.
2.3 Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen Unternehmer
innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme
der Leistung in Textform rügen. Nach Ablauf dieser Frist können
Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr
geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim
Handelskauf bleiben unberührt.
2.4. Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen,
leisten wir für Mängel eine Gewähr von einem Jahr. Erbringen wir
Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung
der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die
Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten
nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprü-
che wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
geltend gemacht werden oder soweit wir den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes
übernommen haben.
2.5. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die
mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber
gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu
liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel
nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung
der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen,
sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine
Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder
wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen
entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den
Kauf beweglicher Sachen.
2.6. Aus- und Einbaukosten Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht
gilt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten
uneingeschränkt.
2.7. Beim Anliefern setzen wir voraus, dass unser Fahrzeug unmittelbar
am Gebäude entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere
Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug
zum Gebäude verursacht werden, werden von uns gesondert berechnet.
Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische
Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen und Laufwege
müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein.
Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten
Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten
hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und
Fahrtkosten) in Rechnung.
2.8. Abschlagszahlung Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart,
können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten
Leistung eine Abschlagzahlung verlangen.
3. Förmliche Abnahme Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme
vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn wir den
Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung
der Abnahme aufgefordert haben. Die Abnahmewirkung tritt
zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
4. Pauschalierter Schadensersatz Kündigt der Auftraggeber gemäß
§ 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der Vergü-
tung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung als Schadensersatz
zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch
einen höheren Betrag geltend machen. achzuweisen, dass kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist.

5.1 Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhaftige
Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten unsere Auftraggeber
insbesondere beachten sollten:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu
ölen oder zu fetten,
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren,
– Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen)
sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und
Nutzung nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang, wenn nicht
ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können
die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen,
ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.
5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen
und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen,
bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten
Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und ähnliches)
liegen und üblich sind.
5.3. Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster, Außentüren
sowie Licht- und Sonnenschutzsystemen wird die energetische Qualität
des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die
Raumluftqualität zu erhalten und einer Schimmelpilzbildung vorzubeugen,
sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des
Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges
Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht
Gegenstand unseres Auftrages ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn
zu veranlassen ist.
5.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile
(z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen
(Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.
6. Aufrechnung Diese ist mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der
Vergütung unser Eigentum.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
unverzüglich in Textform anzuzeigen und die
Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden
oder zur Sicherheit zu übereignen.
7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen
Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem
Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer
aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes
des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung
der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber
gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte
und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem
Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.
7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile
in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der
Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes
oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des
Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen
Nebenrechten an uns ab.
7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber
bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon
jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände
mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns
das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

8. Urheberrechte An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und
Berechnungen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor.
Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch
dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der
Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
9. Streitbeilegung Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen.
10. Gerichtsstand Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.